Satzung
des Kreisverbandes für Gartenbau und Landespflege Erlangen-
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Kreisverband für Gartenbau und Landespflege Erlangen-
e. V.“ (nachfolgend „Kreisverband“ genannt).
Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Landkreises Erlangen-
Erlangen.
Er hat seinen Sitz in 91315 Höchstadt.
Der Kreisverband ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Kreisverband bezweckt im Rahmen des Gartenbaues und der Landespflege die
Förderung des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der
menschlichen Gesundheit. Der Kreisverband fördert insbesondere die Ortsverschönerung
und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten
Landeskultur.
(2) Der Kreisverband fördert die Kinder-
eigene Initiativen und Unternehmungen der Jugendarbeit auf Kreisebene. Dabei sind die
Aktivitäten so zu organisieren, dass sie an die Interessen junger Menschen anknüpfen und
von ihnen mitbestimmt, mit gestaltet und selbst organisiert werden können. Die Gründung
und regelmäßige Tätigkeit von Kinder-
Kinder und Jugendliche sollen dadurch zur Selbstbestimmung befähigt, zur
gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement angeregt und hingeführt
werden. Das Nähere regelt die Jugendordnung für die Kinder-
Kreisverband für Gartenbau und Landespflege Erlangen-
(3) Der Kreisverband arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Kreisverbandes fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des
Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
angeschlossenen Vereine erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus
Mittel des Kreisverbandes, ausgenommen für gemeinnützige Zwecke.
(5) Die Förderung des Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Kreisverbandes.
(6) Der Kreisverband ist selbstlos tätig.
§ 3 Organisation
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind der Vorstand, die Verbandsleitung sowie die
Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder des Kreisverbandes (vergleiche § 4 Abs. 1) werden im Bezirks-
Landesverband vertreten durch die Kreisverbände, in denen sie zusammengeschlossen
sind. Die Kreisverbände sind die organisatorischen Untergliederungen des Bezirks-
Landesverbandes.
(3) Die Mitglieder des Kreisverbandes müssen die in § 2 dieser Satzung genannten oder
entsprechenden Ziele verfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die Gartenbauvereine im Landkreis Erlangen-
und Stadtgebiet Erlangen soweit sie dem Bayerischen Landesverband für Gartenbau und
Landespflege (nachstehend „Landesverband“ genannt) angeschlossen sind.
(2) Mit der Beitrittserklärung eines Vereins zum Landesverband wird er gleichzeitig auch
Mitglied des Kreisverbandes.
(3) Endet die Mitgliedschaft eines Vereins beim Landesverband, so scheidet das Mitglied auch
beim Kreisverband aus.
(4) Als fördernde Mitglieder können öffentlich-
sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürliche Personen aufgenommen
werden. Über die Aufnahme entscheidet in diesen Fällen die Verbandsleitung des
Kreisverbandes.
§ 5 Ausscheiden aus dem Kreisverband
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt; der Austritt muss schriftlich dem Landesverband erklärt werden und ist
nur zum Schluss des Geschäftsjahres und nur unter Einhaltung einer vierteljährigen
Kündigungsfrist möglich,
2. durch Ausschluss (§ 6),
3. durch den Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit,
4. durch Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Kreisverbandes
(§ 17),
5. bei natürlichen Personen durch Tod, juristischen Personen, Vereinigungen und
Privatunternehmen mit dem Liquidationsbeschluss ( § 4 Abs 4).
(2) Endet die Mitgliedschaft beim Landesverband nach Abs. 1 (Ziffer 1, 2, 3, 4), so scheidet das
Mitglied (Verein) gleichzeitig auch aus dem Kreis-
(3) Endet die Mitgliedschaft durch Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit, so hat das
Mitglied diesen Umstand dem Kreisverband unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Für den Fall, dass Mitglieder Kapitalanteile einbezahlt oder Sacheinlagen geleistet haben,
erhalten diese Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Kreisverbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer
geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 6 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus dem Kreisverband wegen Nichterfüllung oder Verletzung von
satzungsgemäßen Pflichten oder von Beschlüssen der Organe (§ 3 Abs.1) des
Kreisverbandes ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand des Kreisverbandes vorher
das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.
(2) Der Ausschluss erfolgt unbeschadet der Verpflichtung des Mitgliedes zur Zahlung des
vollen Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr mit sofortiger Wirkung durch
Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließendem Mitglied
unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Ausschließungsgrund hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht anzugeben.
Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich gegen Nachweis
mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr
an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(4) Das ausgeschlossene Mitglied kann den Beschluss des Vorstandes innerhalb von 4
Wochen – gerechnet von der Absendung des Briefes an – durch Berufung an die
Verbandsleitung anfechten. Die Verbandsleitung entscheidet endgültig, vorbehaltlich des
ordentlichen Rechtsweges.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das
Verbandsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Kreis-
Landesverband gegenüber voll zu erfüllen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht
1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des in § 2 angegebenen Zweckes zu
fordern,
2. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,
3. gemäß § 3 Abs. 2 durch die Kreisverbände bei den Mitgliederversammlungen des
Bezirks-
4. an den Veranstaltungen des Kreis-
(2) Die Mitglieder haben die Verpflichtung
1. die Bestrebungen des Kreisverbandes kräftigst zu fördern,
2. der Satzung des Kreisverbandes zu entsprechen,
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
4. die festgesetzten Jahresbeiträge fristgerecht an den Landesverband zu entrichten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den 1. Vorsitzenden der Vereine, die die Mitglieder
vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass bei Verhinderung ein schriftlich bevollmächtigter
Vertreter entsandt wird.
(3) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit
berechtigt. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der
Vereine unter Angabe des Zweckes und der Gründe, schriftlich beim Vorstand beantragt
wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat schriftlich
(Rundschreiben) mindestens einen Monat vor dem Termin, unter Angabe der
Tagesordnung, zu erfolgen.
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet; bei dessen
Verhinderung wird die Leitung dem 2. Vorsitzenden übertragen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Vereine
beschlussfähig.
(3) Die Art der Abstimmung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Der Vertreter eines Vereins hat je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme. Dabei gilt die
vom Landesverband jeweils zum 30.06. festgestellte Mitgliederzahl.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine fortlaufende Niederschrift anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt
1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Arbeitsplanes,
2. die Entgegennahme des Finanzberichtes
3. die Entlastung der Verbandsleitung,
4. die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Verbandsleitung,
5. die Wahl der Kassenprüfer,
6. die Festsetzung und Änderung der Satzung,
7. die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern gestellten Anträge,
8. die Genehmigung von Förderungsrichtlinien,
9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
10. die Auflösung des Kreisverbandes.
§ 11 Verbandsleitung
(1) Die Verbandsleitung besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden des
Kreisverbandes, dem Geschäftsführer, dem Kassier und den gewählten Vereinsvertretern.
(2) Die Mitglieder der Verbandsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 4 Jahren gewählt.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Verbandsleitung aus, so wählt die nächste
Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied in die
Verbandsleitung.
(4) Die Verbandsleitung kann zur Förderung der Ziele des Kreisverbandes Beiräte berufen. Die
Mitglieder des Beirates können zu den Sitzungen der Verbandsleitung eingeladen werden.
(5) Die Sitzungen der Verbandsleitung werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden geleitet.
(6) Die Verbandsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist. Sie fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Über die Sitzungen der Verbandsleitung sind Niederschriften anzufertigen, die vom
Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(8) Die Sitzungen der Verbandsleitung finden bei Bedarf statt, jedoch mindestens zweimal
jährlich, oder wenn mindestens drei Mitglieder der Verbandsleitung die Durchführung einer
Sitzung schriftlich beantragen.
(9) Die Mitglieder der Verbandsleitung verwalten ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich. Sie haben
Anspruch auf Vergütung ihrer baren Auslagen. In besonderen Fällen kann eine
Aufwandsentschädigung gewährt werden.
§ 12 Aufgaben der Verbandsleitung
Der Verbandsleitung obliegt
1. die Verwaltung des Kreisverbandes,
2. die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes und des Arbeitsplanes,
3. die Erarbeitung des Finanzberichtes,
4. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Vorbehandlung
eingegangener Anträge,
5. die Erarbeitung von Förderungsrichtlinien,
6. die Beantragung von Ehrungen für Verdienste um die Ziele des Kreisverbandes.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Kreisverbandes.
(2) Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten, jeweils allein, den Kreisverband gerichtlich und
außergerichtlich. Sie haben jeweils die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im
Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der
1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes.
(2) Ausgaben, die den Haushaltsvoranschlag um mehr als 500,00 € übersteigen oder nicht im
Haushaltsplan vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung der Verbandsleitung.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband bei den Versammlungen des Bezirks-
Landesverbandes.
§ 15 Betriebsmittel
Die Mittel des Kreisverbandes werden beschafft aus
1. den Anteilen der von den Mitgliedern entrichteten Jahresbeiträge,
2. den Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln,
3. Spenden und sonstigen Zuwendungen.
§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 Satzungsänderung und Auflösung des Kreisverbandes
(1) Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Kreisverbandes, die nicht von der
Verbandsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Drittel der
angeschlossenen Vereine.
(2) Beschlüsse über die Abänderung der Satzung oder die Auflösung des Kreisverbandes
bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Kreisverbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an den Landkreis der es als Körperschaft des öffentlichen Rechtes unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden
hat.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Höchstadt, 13. März 2008
gez.
Otto Tröppner
Kreisvorsitzender